Unser Verein
Satzung FORUM Bomlitz e.V.
Unsere Vereinssatzung
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „FORUM Bomlitz e.V.“ und hat seinen Sitz in der Stadt Walsrode.
2. Der Verein ist in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichts eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Zweck des Vereins sind die
a) Förderung von Kunst und Kultur
b) Förderung der Jugendhilfe
c) Förderung des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege
d) Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde
e) Förderung von Wissenschaft und Forschung
f) Förderung internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur und des Völkerverständigungsgedankens
Die Satzungszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Durchführung von Kulturfahrten, Vorträgen, Lesungen und Ausstellungen zu kulturellen Themen, musikalischen Angeboten und Veranstaltungen bildender und darstellender Kunst.
b) eine Preisverleihung für besondere schulische Leistungen im künstlerischen und sprachlichen Bereich sowie die Durchführung von kinder- und jugendspezifischen Führungen und Ferienangeboten.
c) die Unterstützung zur Erhaltung denkmalgeschützter Gebäude und Pflege örtlicher Denkmale sowie die Durchführung von Führungen, Ausstellungen und Vorträgen zu ortsgeschichtlichen Themen.
d) die Erkundung und Bewahrung bodenständigen Brauchtums und die Darstellung des Alltagslebens der regionalen Landbevölkerung in der Vergangenheit.
e) die Durchführung von Vorträgen, Exkursionen und Projekten zu Themen aus Wissenschaft und Forschung.
f) kulturelle und gesellschaftliche Begegnungen sowie Schüleraustausch mit den Partnerstädten der Gemeinde Bomlitz.
§ 3 Gemeinnützigkeitszweck
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Zuwendungen an den Verein aus zweckgebundenen Mitteln öffentlicher Körperschaften dürfen nur für den vorgegebenen Zweck Verwendung finden.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen erhalten. Dies gilt auch bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich auf Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
1. Mitglied im Verein kann jede natürliche und juristische Person werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Die Ablehnung der Aufnahme ist nicht anfechtbar und muss nicht begründet werden. Ein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
2. Die Mitgliedschaft endet durch schriftliche Austrittserklärung, Tod, Auflösung der juristischen Person oder durch Ausschluss.
3. Austrittserklärungen sind dem Vorstand schriftlich zu übermitteln und müssen bis zum 01. Oktober mit Wirkung zum Jahresende erfolgen. Eine andere Regelung durch den Vorstand ist möglich.
4. Ein Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied mit seinem Jahresbeitrag in Rückstand ist und trotz zweimaliger Mahnung nicht gezahlt hat oder wenn ein Mitglied den Bestrebungen und Zweck des Vereins zuwiderhandelt. Der Vorstand beschließt über den Ausschluss.
§ 5 Beitrag
1. Der Beitrag wird von der Jahreshauptversammlung als Jahresbeitrag festgesetzt. Er ist im ersten Quartal im Voraus fällig.
2. Der Vorstand ist berechtigt, Mitgliedern in besonderen Fällen den Beitrag zu stunden oder zu erlassen.
§ 6 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 7 Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr im ersten Quartal als Jahreshauptversammlung statt. Der Vorstand lädt dazu mit einer Frist von mindestens 8 Tagen mit Angabe der Tagesordnung schriftlich ein.
2. Die Jahreshauptversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Wahl des Vorstandes,
b) Bestätigung der Gruppenleiter
c) die Jahresberichte des Vorstandes, den Kassenbericht sowie die Berichte der Kassenprüfer und der Gruppenleiter entgegen zu nehmen,
d) den Vorstand zu entlasten,
e) den Haushaltsplan sowie das Jahresprogramm zu genehmigen,
f) jeweils einen der zwei Kassenprüfer zu wählen.
3. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind auf Vorschlag des Vorstandes oder auf Antrag von mindestens 20 % der Mitglieder unter Angabe des Grundes innerhalb von sechs Wochen nach Stellung des Antrages durchzuführen.
4. Die Mitgliederversammlung ist nach der Zahl der Anwesenden beschlussfähig. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
5. Die Beschlüsse werden mit Stimmenmehrheit der bei der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder gefasst. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3 Mehrheit und bei Auflösung des Vereins eine ¾ Mehrheit erforderlich.
§ 8 Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand im Sinne von § 26 BGB besteht aus fünf Mitgliedern, und zwar
- dem 1. Vorsitzenden,
- zwei stellvertretenden Vorsitzenden,
- dem Kassenwart,
- dem Schriftführer.
Jeweils zwei von Ihnen sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
2. Die Leiter der jeweiligen Arbeitsgruppen gehören dem erweiterten Vorstand mit beratender Stimme an.
3. Der Vorstand wird für die Dauer von zwei Jahren in der Jahreshauptversammlung gewählt.
4. Die Vorstandsmitglieder bleiben bis zur Neu- oder Wiederwahl im Amt. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, kann der Vorstand bis zum Ende der Wahlperiode einen Nachfolger bestimmen.
5. Die Vorstandswahl ist auf Antrag eines Mitgliedes geheim durchzuführen.
6. Zu den nicht öffentlichen Vorstandssitzungen ist bei Bedarf schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einzuladen.
7. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands anwesend sind.
§ 9 Arbeitsgruppen
1. Die Aufgaben des Vereins werden nach Fachbereichen von Arbeitsgruppen selbstständig durchgeführt.
2. Die Leiter der Gruppen und deren Vertreter werden von den Mitgliedern der jeweiligen Arbeitsgruppen gewählt.
3. Hat eine Arbeitsgruppe keine Mitglieder, werden der Leiter und dessen Vertreter vom Vorstand gewählt.
4. Die Gruppenleiter und ihre Vertreter sind von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren zu bestätigen.
5. Der Vorstand kann eine Gruppe im Einvernehmen auflösen. Über Neugründung und Auflösung einer Gruppe beschließt der Vorstand.
§ 10 Verwendung der Haushaltsmittel
Vom Kassenführer ist die Verwendung der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel zu überwachen. Die Gruppenleiter sind verpflichtet, bei ihren Aktivitäten die Haushaltsansätze zu berücksichtigen. Notwendige Mehrausgaben werden vom Vorstand genehmigt, wenn eine Deckung möglich ist.
§ 11 Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören. Sie werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt. In jedem Geschäftsjahr scheidet ein Rechnungsprüfer aus.
§ 12 Satzungsanpassung durch den Vorstand
Die Mitgliederversammlung ermächtigt den Vorstand, Satzungsänderungen selbstständig vorzunehmen, die aufgrund von Beanstandungen des zuständigen Registergerichts oder des Finanzamts notwendig werden und die den Kerngehalt einer beschlossenen Satzungsregelung oder Satzungsänderung nicht berühren. Der Vorstand beschließt textliche Änderungen mit einstimmiger Mehrheit. In der auf den Beschluss des Vorstands folgenden Mitgliederversammlung ist diese von der Änderung in Kenntnis zu setzen.
§ 13 Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall des steuerbegünstigten Zwecks fällt das gesamte Vereinsvermögen der Stadt Walsrode zu, die es unmittelbar und ausschließlich zweckgebunden für die Förderung von Kunst und Kultur zu verwenden hat.
§ 14 Inkrafttreten der Satzung
Diese Satzung ist in der Jahreshauptversammlung am 03.09.2020 beschlossen worden. Sie tritt am Tage der Beschlussfassung in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt tritt die Satzung vom 20.03.2017 außer Kraft.
Bomlitz, den 03.09.2020
gez. Torsten Kleiber (1. Vorsitzender)
gez. Thorsten Neubert-Preine (stellv. Vorsitzende)
FORUM-Satzung vom 27.10.1975 geändert in den
Jahreshauptversammlungen vom 05.03.2013, 06.03.2014, 10.03.2016, 20.03.2017 und 03.09.2020.
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